Satzung des
Nordstrander Heimatvereins e. V.
in der Fassung vom 25. Oktober 2013
Nordstrander Heimatvereins e. V.
in der Fassung vom 25. Oktober 2013
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Die in dieser Fassung gewählten Formulierungen, wie z.B. Vorsitzender, gelten unein-
geschränkt für männliche und weibliche Personen.
(1) Der Verein führt den Namen Nordstrander Heimatverein e.V.
(2) Der Verein ist unter der Nummer VR 661 HU n das Vereinsregister eingetragen
und führt den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz auf Nordstrand.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 2 Zweck, Aufqaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos
tätig; der Verein verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist insbesondere
- die Bewahrung und Pflege des kulturellen Erbes,
- die Pflege und der Erhalt der plattdeutsche Sprache
-' die Verbindung zu den Butennordstrandern der Insel Nordstrand
- Planung und Durchführung kultureller Veranstaltungen
- Ausbau, Förderung und Unterhalt des lnselmuseums
- Ausbau, Förderung und Unterhalt des Archivs
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben stützt sich der Verein auf die folgenden
Arbeitsgemeinschaften: -
a) Die Arbeitsgemeinschaft „Plattdeutsche Runde“
b) Die Arbeitsgemeinschaft „Archiv“
c) Die Arbeitsgemeinschaft „Museum“
Es können sich weitere Arbeitsgemeinschaften bilden. ,
(4) Den Arbeitsgemeinschaften können auf Antrag eigene Haushaltsmittel zugewiesen
werden. Die Entscheidung und Verwaltung liegen beim Vorstand.
(5) Die Arbeitsgemeinschaften sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu
ihrer Arbeit rechenschaftspflichtig. Ihre Sprecher haben als Beisitzer im Vorstand Sitz
und Stimme.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitqliedschaft
(1) Jede natürliche und juristische Person, Vereine sowie jede Personengesellschaft
kann Mitglied werden `
(2) Der Beitritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.
Der Beitritt bedarf eines Aufnahmebeschlusses des Vorstands.
§ 4 Ende der Mitqliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(1) durch Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung mit einer Kündigungsfrist von ei-
nem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist;
(2) durch Streichung aus der Mitgliederliste, die von selbst eintritt, wenn das Mitglied mit
einem Beitrag für mehr als zwei volle Geschäftsjahre im Rückstand ist, zweimal mit ei-
ner Frist von je einem Monat gemahnt und in der zweiten Mahnung die Streichung aus
der Mitgliederliste angedroht worden ist;
(3) durch Ausschluss. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Er muss durch die Mit-
gliederversammlung bestätigt werden.
(4) durch Tod.
§ 5 Beiträge und Spenden
(1) Es werden Beiträge erhoben.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über Höhe und Einzelheiten der Beiträge mit
einfacher Mehrheit. Die Beiträge können gestaffelt sein
§ 6 Organe des Vereins
Der Verein hat die folgenden Organe 1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 7 Mitqliederversammlunq
geschränkt für männliche und weibliche Personen.
(1) Der Verein führt den Namen Nordstrander Heimatverein e.V.
(2) Der Verein ist unter der Nummer VR 661 HU n das Vereinsregister eingetragen
und führt den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz auf Nordstrand.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 2 Zweck, Aufqaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos
tätig; der Verein verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist insbesondere
- die Bewahrung und Pflege des kulturellen Erbes,
- die Pflege und der Erhalt der plattdeutsche Sprache
-' die Verbindung zu den Butennordstrandern der Insel Nordstrand
- Planung und Durchführung kultureller Veranstaltungen
- Ausbau, Förderung und Unterhalt des lnselmuseums
- Ausbau, Förderung und Unterhalt des Archivs
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben stützt sich der Verein auf die folgenden
Arbeitsgemeinschaften: -
a) Die Arbeitsgemeinschaft „Plattdeutsche Runde“
b) Die Arbeitsgemeinschaft „Archiv“
c) Die Arbeitsgemeinschaft „Museum“
Es können sich weitere Arbeitsgemeinschaften bilden. ,
(4) Den Arbeitsgemeinschaften können auf Antrag eigene Haushaltsmittel zugewiesen
werden. Die Entscheidung und Verwaltung liegen beim Vorstand.
(5) Die Arbeitsgemeinschaften sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu
ihrer Arbeit rechenschaftspflichtig. Ihre Sprecher haben als Beisitzer im Vorstand Sitz
und Stimme.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitqliedschaft
(1) Jede natürliche und juristische Person, Vereine sowie jede Personengesellschaft
kann Mitglied werden `
(2) Der Beitritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.
Der Beitritt bedarf eines Aufnahmebeschlusses des Vorstands.
§ 4 Ende der Mitqliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(1) durch Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung mit einer Kündigungsfrist von ei-
nem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist;
(2) durch Streichung aus der Mitgliederliste, die von selbst eintritt, wenn das Mitglied mit
einem Beitrag für mehr als zwei volle Geschäftsjahre im Rückstand ist, zweimal mit ei-
ner Frist von je einem Monat gemahnt und in der zweiten Mahnung die Streichung aus
der Mitgliederliste angedroht worden ist;
(3) durch Ausschluss. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Er muss durch die Mit-
gliederversammlung bestätigt werden.
(4) durch Tod.
§ 5 Beiträge und Spenden
(1) Es werden Beiträge erhoben.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über Höhe und Einzelheiten der Beiträge mit
einfacher Mehrheit. Die Beiträge können gestaffelt sein
§ 6 Organe des Vereins
Der Verein hat die folgenden Organe 1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 7 Mitqliederversammlunq
(1)Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl und die Entlastung des Vorstands;
b) die Festsetzung der Höhe und die Einzelheiten der Beiträge;
c) Satzungsänderungen;
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
(2) Spätestens sechs Monate nach jedem Geschäftsjahr findet die ordentliche Mitglie-
derversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Die Tagesordnung zu dieser Jah-
reshauptversammlung soll mindestens die folgenden Tagesordnungspunkte umfassen:
a) Bericht des Vorstands
b) Bericht des Kassenwarts
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstands
e) Wahlen zum Vorstand und zu den Rechnungsprüfern
f) Anträge
g) Verschiedenes
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
1. wenn der Vorstand es für erforderlich hält;
2. wenn 2/ 10 der Mitglieder es unter Angabe von Gründen verlangen.
(4) Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung in Textform unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Frist beginnt zwei Tage nach
Absenden der Einladung.
(5) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der zweite Vorsitzende, leitet die Mitglieder-
versammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglie-
der beschlussfähig.
(7) Abgestimmt wird durch Handheben. Auf Antrag eines Mitglieds und bei Wahlen mit
mehreren Kandidaten ist geheim abzustimmen.
(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit ,gefasst Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(9) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Nach
zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und vom
Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
Das Protokoll ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht vorzulegen.
(11) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von einem
Monat durch schriftliche Eingabe beim Vorstand angefochten werden.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
Beisitzern
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich
vertritt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten bei Geschäften bis zu 1.000,00 Euro.
lm übrigen sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. In ungeraden Jahren werden der Vorsitzende und der Schriftführer, in geraden Jahren der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet vom Tag der Wahl an. Die Vorstandmitglieder führen darüber hinaus ihr Amt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers fort.
Die Beisitzer werden nur gewählt, so weit nicht von den Arbeitsgemeinschaften Spre-
cher entsandt werden, die dann diese Aufgabe übernehmen oder der Vorstand weitere
Beisitzer für erforderlich hält.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmit-
glieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so können die restlichen Mit-
glieder des Vorstands für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
einen Nachfolger mehrheitlich bestimmen.
(5) Bei Stimmengleichheit gibt in den Vorstandssitzungen die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(6) Über die Vorstandssitzungen ist ein
Protokoll anzufertigen.
(7) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie können Ersatz ihrer ange-
messenen Auslagen erhalten.
§ 9 Auflösung des Vereins und Venıvendung des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die
nur mit diesem Tagesordnungspunkt mit einer Frist von einem Monat einberufen worden
ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Ver-
mögen des Vereins an den DRK Ortsverein Nordstrand e.V. Dieser hat das Vermö-
gen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Nordstrand, den
b) die Festsetzung der Höhe und die Einzelheiten der Beiträge;
c) Satzungsänderungen;
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
(2) Spätestens sechs Monate nach jedem Geschäftsjahr findet die ordentliche Mitglie-
derversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Die Tagesordnung zu dieser Jah-
reshauptversammlung soll mindestens die folgenden Tagesordnungspunkte umfassen:
a) Bericht des Vorstands
b) Bericht des Kassenwarts
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstands
e) Wahlen zum Vorstand und zu den Rechnungsprüfern
f) Anträge
g) Verschiedenes
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
1. wenn der Vorstand es für erforderlich hält;
2. wenn 2/ 10 der Mitglieder es unter Angabe von Gründen verlangen.
(4) Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung in Textform unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Frist beginnt zwei Tage nach
Absenden der Einladung.
(5) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der zweite Vorsitzende, leitet die Mitglieder-
versammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglie-
der beschlussfähig.
(7) Abgestimmt wird durch Handheben. Auf Antrag eines Mitglieds und bei Wahlen mit
mehreren Kandidaten ist geheim abzustimmen.
(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit ,gefasst Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(9) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Nach
zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und vom
Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
Das Protokoll ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht vorzulegen.
(11) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von einem
Monat durch schriftliche Eingabe beim Vorstand angefochten werden.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
Beisitzern
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich
vertritt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten bei Geschäften bis zu 1.000,00 Euro.
lm übrigen sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. In ungeraden Jahren werden der Vorsitzende und der Schriftführer, in geraden Jahren der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet vom Tag der Wahl an. Die Vorstandmitglieder führen darüber hinaus ihr Amt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers fort.
Die Beisitzer werden nur gewählt, so weit nicht von den Arbeitsgemeinschaften Spre-
cher entsandt werden, die dann diese Aufgabe übernehmen oder der Vorstand weitere
Beisitzer für erforderlich hält.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmit-
glieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so können die restlichen Mit-
glieder des Vorstands für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
einen Nachfolger mehrheitlich bestimmen.
(5) Bei Stimmengleichheit gibt in den Vorstandssitzungen die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(6) Über die Vorstandssitzungen ist ein
Protokoll anzufertigen.
(7) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie können Ersatz ihrer ange-
messenen Auslagen erhalten.
§ 9 Auflösung des Vereins und Venıvendung des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die
nur mit diesem Tagesordnungspunkt mit einer Frist von einem Monat einberufen worden
ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Ver-
mögen des Vereins an den DRK Ortsverein Nordstrand e.V. Dieser hat das Vermö-
gen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Nordstrand, den
letzte Änderung: 16.05.2024